§ 13 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
§ 13 LGebG – Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 4.wem eine Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 3 auferlegt wird.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.