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§ 7 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 7 LGebG – Gebührenbemessung

(1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.

(2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

(3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.