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§ 27 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 27 LGebG – Übergangsbestimmungen

(1) Das Landesgebührengesetz vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358), wird aufgehoben, soweit nicht einzelne Regelungen nach Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts übergangsweise, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006, weitergelten. § 13 des Staatshaushaltsgesetzes 2004 (GBl. S. 69) bleibt unberührt.

(2) Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine öffentliche Leistung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bisher geltende Landesgebührengesetz anzuwenden.