Gesetze

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§ 26 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 26 LGebG – Verwaltungsvorschriften

(1) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zuständigen Stellen erlassen die für ihre Bereiche erforderlichen besonderen Verwaltungsvorschriften.