§ 26 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER ABSCHNITT – Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
§ 26 LGebG – Verwaltungsvorschriften
(1) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(2) Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zuständigen Stellen erlassen die für ihre Bereiche erforderlichen besonderen Verwaltungsvorschriften.