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§ 25 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 25 LGebG – Gebührenhinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich

  1. 1.

    der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

  2. 2.

    die zuständige Behörde oder eine andere Behörde pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile erlangt. § 370 Absatz 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Gebührenschuldner oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebührenschuldners eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 sind

  1. 1.

    das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungs-, Flurneuordnungs- und Landentwicklungswesens,

  2. 2.

    das Regierungspräsidium Freiburg für Gebührensachen auf dem Gebiet des Forstwesens,

  3. 3.

    die Landratsämter für Gebührensachen in ihrem Bereich, mit Ausnahme der Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungswesens,

  4. 4.

    im Übrigen die Regierungspräsidien.