§ 20 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Erhebung
§ 20 LGebG – Säumniszuschläge
Werden Gebühren oder Auslagen nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet
- 1.bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
- 2.bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird,
- 3.bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.