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§ 20 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Erhebung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 20 LGebG – Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Auslagen nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet

  1. 1.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
  2. 2.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird,
  3. 3.
    bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.