§ 9 LFtG
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 9 LFtG – Schutz der kirchlichen Feiertage
(1) An den kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, soll in der Nähe von Kirchen oder anderen religiösen Handlungen dienenden Gebäuden alles vermieden werden, was den Gottesdienst unmittelbar stören kann.
(2) Am Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag) ist den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden auf Antrag unbezahlte Freistellung oder Urlaub zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen.