Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LFtG
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFtG
Gliederungs-Nr.: 113-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 LFtG – Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 8

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 bis 8 zulassen. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu hören.

(2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.