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Art. 4 LFRNeuOG
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LFRNeuOG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 4 LFRNeuOG – Änderung des Weingesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 werden die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6.  September 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      "(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind

      1. 1.

        § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und

      2. 2.

        die auf Grund

        1. a)

          des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und

        2. b)

          des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

        erlassenen Rechtsverordnungen

      anzuwenden."

  2. 2.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird gestrichen.

      2. bb)

        Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,

      1. 1.

        das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen

        1. a)

          zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,

        2. b)

          zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,

      2. 2.

        die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,

      3. 3.

        vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen."

  3. 3.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Wörter "Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete kann" durch die Wörter "Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete" ersetzt.

    2. b)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      "(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die

      1. 1.

        er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und

      2. 2.

        zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind,

      zu übermitteln. Sind die in

      1. 1.

        Satz 1 oder

      2. 2.

        Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

      genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln."

    3. c)

      In Absatz 6 werden die Wörter "sowie Personen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen," gestrichen.

    4. d)

      In Absatz 7 werden die Wörter "§§ 40, 41 Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "§ 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

  4. 4.

    In § 32 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.

  5. 5.

    In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde

    1. 1.

      darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,

    2. 2.

      über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen.

    Eine

    1. 1.

      Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

    2. 2.

      Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

    3. 3.

      Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1

    darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden."

  6. 6.

    In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

  7. 7.

    In § 49 Nr. 3 wird die Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

  8. 8.

    § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 4 wird die Angabe "§ 33 Abs. 1" durch die Angabe "§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1" ersetzt.

    2. b)

      Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

      1. "10a.

        entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

  9. 9.

    In § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen."

  10. 10.

    In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Wörtern "des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.