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§ 7 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 7 LFoG – Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung (Zu § 6 Bundeswaldgesetz)

(1) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen werden im Gebietsentwicklungsplan dargestellt. Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktion eines forstlichen Rahmenplans nach § 7 des Bundeswaldgesetzes.

(2) Die höhere Forstbehörde erarbeitet einen forstlichen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan und schreibt ihn fort. Dabei ist der Forstausschuss bei der höheren Forstbehörde rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Das gilt entsprechend für die beteiligten Wald und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.