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§ 62 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel V – Landesforstverwaltung → Dritter Abschnitt – Beratung der Landesforstverwaltung

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 62 LFoG – Beratungsorgane (1)

Bei dem Ministerium wird ein Forstausschuss und bei dem Landesbetrieb ein Beratungsorgan gebildet. Bei den Außenstellen des Landesbetriebes kann jeweils ein Beratungsorgan gebildet werden. Ihre Aufgabe ist die Beratung der Landesforstverwaltung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss die Einzelheiten über die Bezeichnung, Bildung, Zusammensetzung und Beteiligung der Beratungsorgane, die Einberufung zu den Sitzungen und die Bestellung der Mitglieder und deren Entschädigung zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 219 Nr. 1 des Zweiten Befristungsgesetzes - Zeitraum 1967 bis Ende 1986 vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) gilt:
"In § 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Kommunalverbandes Ruhrgebiet" durch die Wörter "Regionalverbandes Ruhr" ersetzt.
(Artikel 219 Nr. 1 weggefallen durch Artikel IV des Gesetzes vom 1. März 2005 [GV. NRW. S. 69])"