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§ 49 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel IV – Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes → Dritter Abschnitt – Schutzwald, Erholungswald

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 49 LFoG – Schutzwald, Naturwaldzellen (Zu § 12 Bundeswaldgesetz)

(1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Verursachers, der betroffenen Waldbesitzer und der Begünstigten im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder zur Verhütung von Gefahren, von schwer wiegenden Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung oder aus Gründen des Bodenschutzes. Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, in dem ein bestimmter Bestandsaufbau durch forstliche Maßnahmen zu erhalten oder zu erneuern ist.

(3) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden forstlichen Maßnahmen anzugeben.

(4) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzwirkung damit verbunden ist.

(5) In Naturwaldzellen wird der Waldbestand sich selbst überlassen. Außerdem sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig. Für die Erklärung von Wald zur Naturwaldzelle gilt Absatz 1 sinngemäß.

(6) Kann das mit der Erklärung zu Schutzwald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Waldbesitzern erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Absatz 1 nicht erlassen werden.