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§ 42 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel IV – Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes → Erster Abschnitt – Umwandlung und Aufforstung

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 42 LFoG – Verfahren, Umwandlungsfrist (Zu § 9 Bundeswaldgesetz)

(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung entscheidet die Forstbehörde im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde, dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und der Flurbereinigungsbehörde. Das Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde ist nur herzustellen, wenn die Auswirkungen der Waldumwandlung von regionaler Bedeutung sind. Wird der Antrag auf die Erfordernisse eines landwirtschaftlichen oder eines erwerbsgärtnerischen Betriebes gestützt, so ist vor der Entscheidung auch die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist für ihre Durchführung eine angemessene Frist zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Fläche nach Ablauf der Frist nicht in die andere Nutzungsart umgewandelt ist.

(3) Die Umwandlungsgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie lässt auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Forstbehörde hat den Antragsteller hierauf bei der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung hinzuweisen.