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§ 37 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel III – Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz → Dritter Abschnitt – Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 37 LFoG – Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Gemeindewald

(1) Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für

  1. 1.
    die Gemeindeverbände,
  2. 2.
    die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,
  3. 3.
    Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige Behörde.