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§ 31 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel III – Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz → Erster Abschnitt – Staatswald

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 31 LFoG – Bewirtschaftsgrundsätze für den Staatswald

(1) Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht (Verwaltungsgrundvermögen "Sonderliegenschaft Forst"). Die zuständigen Stellen haben namentlich

  1. 1.
    die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren,
  2. 2.
    den Wald vor Schäden zu bewahren,
  3. 3.
    die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten.

(2) Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann in besonderen Fällen von den Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 abgewichen werden.

(3) Der Staatswald mit Ausnahme des forstlichen Sondervermögens dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldtracht gegeben werden.