Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel II – Förderung der Forstwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Waldwirtschaftsgenossenschaften

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 20 LFoG – Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und über

  1. 1.
    die Höhe der Umlagen, Gebühren und Beiträge,
  2. 2.
    den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  3. 3.
    die Änderung der Satzung,
  4. 4.
    den Erwerb von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten für die Waldwirtschaftsgenossenschaft sowie die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
  5. 5.
    die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldwirtschaftsgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
  6. 6.
    die Festsetzung des Betriebsplanes,
  7. 7.
    die Anstellung von forstlichen Fachkräften oder den Abschluss entsprechender Verträge mit der Forstbehörde,
  8. 8.
    die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt ferner über die Ausschüttung der Erträge der Waldwirtschaftsgenossenschaft. Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Erlös aus einem gemeinschaftlichen Holzverkauf oder der gemeinschaftlichen Veräußerung von Nebenerzeugnissen nicht nach dem tatsächlichen Anteil der Mitglieder auszuschütten, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils an dem Erlös verlangen.