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§ 26 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 LFischG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    entgegen § 5 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der oberen Fischereibehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt,

  3. 3.

    entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht mit sich führt,

  4. 4.

    § 7 Absatz 1 Satz 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt,

  5. 5.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt,

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Abs. 7 Satz 1 beim Angeln mitführt,

  7. 7.

    entgegen § 9 die Fischerei ausübt, ohne durch Einkleben einer gültigen Fischereiabgabemarke die Entrichtung der Fischereiabgabe nachweisen zu können (Absatz 2 Satz 2), sofern er nicht nach Absatz 1 Satz 2 von der Abgabe befreit ist,

  8. 8.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen Fanggeräten als der Handangel oder der Köderfischsenke ausübt, ohne nach § 11 Abs. 2 hierzu befugt zu sein,

  9. 9.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  10. 10.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Fischerei Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  11. 11.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Fischerei betäubende Mittel oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  12. 12.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei der Fischerei Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  13. 13.

    entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer Wettfischveranstaltung teilnimmt,

  14. 14.

    entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lebende Köderfische verwendet,

  15. 15.

    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist,

  16. 16.

    entgegen § 14 Abs. 1 Fanggeräte mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind,

  17. 17.

    entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Küstengewässern Fischereifahrzeuge oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist,

  18. 18.

    (weggefallen)

  19. 19.

    (weggefallen)

  20. 20.

    entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert,

  21. 21.

    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich beeinträchtigen,

  22. 22.

    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet, dass sie ein Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus versperren,

  23. 23.

    entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält oder ganzjährig offen und betriebsfähig hält,

  24. 24.

    entgegen § 21 Abs. 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, und nicht allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,

  25. 25.

    entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fischereiaufseher am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie eingefriedet sind, hindert,

  26. 26.

    (weggefallen)

  27. 27.

    entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 die Fischereierlaubnis oder den Fischereischein nicht auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung aushändigt,

  28. 28.

    entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische nicht auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorlegt,

  29. 29.

    entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 seine Personalien nicht auf Verlangen unverzüglich angibt,

  30. 29a.

    entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 4 nicht unverzüglich das Fahrzeug anhält, die Fanggeräte einholt, die Fischereiaufseher an Bord lässt oder einen bestimmten Ort anläuft,

  31. 30.

    entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 der Anordnung eines Fischereiaufsehers zur Sicherstellung von Fischereischeinen, Fischereierlaubnissen, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör nicht Folge leistet,

  32. 31.

    entgegen § 25 Abs. 4 Satz 2 der Platzverweisung eines Fischereiaufsehers nicht Folge leistet,

  33. 32.

    einer auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.

(3) Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.