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§ 60 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 60 LFischG – In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. (1)Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11.07.1972 (GV. NW. S. 226).