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§ 40 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 40 LFischG – Schadensverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und einen sicheren Fischwechsel zu gewährleisten. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.