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§ 39 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 39 LFischG – Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.

(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.

(3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.