Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
§ 38 LFischG – Inhalt des Erlaubnisscheins
(1) Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten,
- 2.
Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
- 3.
Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
- 4.
Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
- 5.
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1.
für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
- 2.
über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu fahrenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.