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§ 37 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 37 LFischG – Fischereierlaubnisschein

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich

  1. a)
    in den Fällen des § 31 Abs. 2,
  2. b)
    bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.