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§ 36 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 36 LFischG – Gebühren und Abgaben

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.