§ 32a LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
§ 32a LFischG – Sonderfischereischein
(1) Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(2) Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins.
(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.