Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 31 LFischG – Fischerprüfung

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. a)
    für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
  2. b)
    für den Eigentümer von Privatgewässern.

(3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für

  1. a)
    beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
  2. b)
    Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
  3. c)
    Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist,
  4. d)
    Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  5. e)
    Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
  6. f)
    Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
  7. g)
    die Erteilung von Jugendfischereischeinen.

(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischereiprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte.

(5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.

(6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

(7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte.

(8) Das Ministerium erlässt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung.