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§ 30a LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 30a LFischG – Hegeplan

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung zu bestimmen, für die die Fischereiberechtigten Hegepläne aufzustellen haben. Die Fischereiberechtigten können von der obersten Fischereibehörde die Erstattung der Kosten für die Aufstellung der Hegepläne nach Satz 1 in angemessener Höhe aus dem Aufkommen der Fischereiabgabe (§ 36 Abs. 2) verlangen. Wird innerhalb der in Absatz 5 vorgeschriebenen Frist keine genehmigungsfähiger Hegeplan nach Satz 1 vorgelegt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan aufstellen.

(2) Für alle übrigen Gewässer können die Fischereiberechtigten Hegepläne aufstellen. Steht an einem stehenden Gewässer mehreren Berechtigten ein Fischereirecht zu, so ist nur ein gemeinsamer Hegeplan zulässig.

(3) Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene Bestimmungen zu treffen über:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Ermittlung des Gewässerzustandes und zur Ermittlung des Fischbestandes,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz,

  3. 3.

    das Ausmaß des Fischfangs auf Grund der natürlichen Nahrungsgrundlage und des Fischaufkommens,

  4. 4.

    die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes.

Hegepläne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander abgestimmt werden.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen den Mindestinhalt der Hegepläne festzulegen.

(5) Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von sechs Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Die Geltungsdauer kann mit Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Fischereibehörde geändert werden, wenn dies fischereibiologisch begründet ist.

(6) Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 1 ist die obere Fischereibehörde. Für die Genehmigung eines Hegeplans nach Absatz 2 ist die untere Fischereibehörde zuständig.

(7) Die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde entscheidet über die Genehmigung des Hegeplanes nach Anhörung des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.

(8) Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Fischbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Satz 1 nicht vor, so kann die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde eine Überarbeitung des Hegeplanes verlangen.