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§ 18 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 18 LFischG – Fischereiausübung in blind endenden Gewässern

(1) Steht ein fließendes Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im fließenden Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiausübungsberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde absperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn fischereibiologische Gründe nicht entgegenstehen. Solange das blind endende Gewässer nicht abgesperrt ist, ist ausschließlich der im fließenden Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie bedürfen der Schriftform.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 steht dem sonst Fischereiausübungsberechtigten gegen den Fischereiausübungsberechtigten im fließenden Gewässer ein Ausgleichsanspruch zu.