§ 13 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung
§ 13 LFischG – Nutzung von Fischereirechten
Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.