Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 13 LFischG – Nutzung von Fischereirechten

Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.