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§ 10 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 10 LFischG – Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbstständige Fischereirechte

(1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht zusammen mit dem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück verbundenes selbstständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden. Die Übertragung des selbstständigen Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung über das selbstständige Fischereirecht, so erlischt das Recht.