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§ 1 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 1 LFischG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetzes regelt die Fischerei in stehenden und fließendem Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie

  1. 1.
    gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
  2. 2.
    dauernd bewirtschaftet,
  3. 3.
    regelmäßig abgelassen und
  4. 4.
    nicht angelfischereilich genutzt werden.

(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die

  1. a)
    zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
  2. b)
    nicht größer als 0,5 Hektar sind. Das Gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.

(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für dem Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.