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§ 68 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LFischG – Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) (Aufhebungsbestimmungen)

(2) (Aufhebungsbestimmungen)

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.