Gesetze

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§ 67 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LFischG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium.