§ 64 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Elfter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 64 LFischG – Weitergeltung alter Fischereischeine
Die vor Inkrafttreten des Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen.