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§ 64 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 LFischG – Weitergeltung alter Fischereischeine

Die vor Inkrafttreten des Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen.