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§ 61 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LFischG – Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Fischereiberater seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.