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§ 59 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LFischG – Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen

(1) Den Bediensteten der Behörden nach § 58 Abs. 7 sowie den Fischereiaufsehern nach § 58 Abs. 7 sind auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern jederzeit vorzuzeigen.

(2) Wer beim Fischfang angetroffen wird, hat den Aufsichtspersonen auf Verlangen seine Personalien anzugeben. Die Führer von Fischereifahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie die Aufsichtsperson zum Weiterfahren ermächtigt. Auf Verlangen haben sie die Aufsichtspersonen an Bord zu holen und an Land zu bringen sowie ihr jede sonstige Hilfe zur Durchführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord befindlichen Kescher zur Durchsuchung des Fischraumes zu überlassen.

(3) Die Aufsichtspersonen haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 23 und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer zu befahren.