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§ 57 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Abschnitt – Entschädigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 LFischG – Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

(3) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 713 bis 720 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.