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§ 54 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Abschnitt – Entschädigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LFischG – Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit 2 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.