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§ 51 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LFischG – Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 48 Abs. 4. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 49 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land.

(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.