§ 5 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung
§ 5 LFischG – Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.