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§ 5 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LFischG – Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.