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§ 44 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LFischG – Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion als oberer Fischerei- und oberer Wasserbehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.