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§ 36 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LFischG – Fischerprüfung

(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35 ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. 1.
    beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
  2. 2.
    Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
  3. 3.
    Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
  4. 4.
    Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Jahresfischereischein erworben haben,
  5. 5.
    Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
  6. 6.
    Ausländer, die eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium erläßt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten.