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§ 34 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LFischG – Gültigkeitsdauer

(1) Der Fischereischein wird

  1. 1.
    für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
  2. 2.
    für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre

nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.