§ 33 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 33 LFischG – Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
- 1.für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
- 2.soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Schulungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Fischereischeine anderer Länder dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichstellen.