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§ 33 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LFischG – Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
  2. 2.
    soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Schulungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Fischereischeine anderer Länder dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichstellen.