§ 31 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 31 LFischG – Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Genossenschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde; im übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Erstreckt sich das Gebiet der Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist § 58 Abs. 5 entsprechend anzuwenden