Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LFischG – Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Genossenschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde; im übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Erstreckt sich das Gebiet der Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist § 58 Abs. 5 entsprechend anzuwenden