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§ 28 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LFischG – Abrundung von Fischereibezirken

(1) Ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, ist im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirkes, der Inhaber des Fischereirechts und die Fischereigenossenschaft dies beantragen und hierdurch die in § 26 genannten Mindestgrößen nicht unterschritten werden. Die Fischereibehörde kann die Abrundung aufheben, wenn einer der Beteiligten es beantragt und dies für die übrigen Beteiligten zumutbar ist.

(2) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

(3) Die Fischereibehörde hat

  1. 1.
    benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des § 26 nicht erreicht,
  2. 2.
    ein Fischereirecht, das nicht zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und auch nicht die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes aufweist, in einen benachbarten Fischereibezirk einzugliedern.

(4) Die Abrundung und die Aufhebung der Abrundung werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 14) wirksam.