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§ 26 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LFischG – Eigenfischereibezirk

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt

  1. 1.
    in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Uferlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,
  2. 2.
    bei den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässern ununterbrochen auf mindestens 0,5 km Uferlänge auf einer Seite des Gewässers,
  3. 3.
    auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.

Das gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.