§ 26 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 26 LFischG – Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt
- 1.in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Uferlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,
- 2.bei den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässern ununterbrochen auf mindestens 0,5 km Uferlänge auf einer Seite des Gewässers,
- 3.auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.
Das gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.