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§ 21 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LFischG – Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts

Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach den §§ 19 und 20 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.