§ 15 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts
§ 15 LFischG – Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluß von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Abs. 3.