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§ 11 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LFischG – Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts in einem notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 und 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.