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§ 40 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Fischereiaufsicht und -beratung

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LFischG – Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei und die Fischbestände ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen.

(2) Dienstkräfte der Fischereibehörden (Staatliche Fischereiaufseher) können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen sowie Anlagen nach § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 28 Abs. 1 besichtigen. Auf den Gewässern nach § 2 Abs. 1 können sie jederzeit Proben von Fischen (§ 3 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 entnehmen.

(3) Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften über die Fischereiausübungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes vom 21. April 1995, GVBl. S. 269), den Fischereierlaubnisvertrag (§ 14) und den Schutz der Fischbestände (§§ 24 bis 31) zu überwachen. Die untere Fischereibehörde kann sich zur Ausübung der Fischereiaufsicht in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen; die Fischereibehörden sind den Fischereiaufsehern gegenüber weisungsbefugt.

(4) Die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Bestellung, die Verpflichtung und der nähere Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse, die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sowie deren Entschädigung, Haftpflicht- und Unfallschutz sind nach § 48 zu regeln.